Verurteilte Personen müssen sich mit den langfristigen Folgen ihrer Eintragung im Bundeszentralregister auseinandersetzen, die ihre beruflichen und privaten Möglichkeiten einschränken können. Während das Führungszeugnis nach einer gewissen Zeit keine Eintragungen mehr aufweist, bleiben Verurteilungen im Bundeszentralregister deutlich länger bestehen, mit Tilgungsfristen von fünf bis zu 20 Jahren, abhängig vom Delikt. Die Cannabis-Legalisierung eröffnet jedoch neue Möglichkeiten der Tilgung für bestimmte Verurteilungen. Die Tilgung von Eintragungen, insbesondere bei Cannabis-Besitz, ist empfehlenswert, da sie die beruflichen und privaten Chancen verbessern und „Leichen im Keller“ beseitigen kann.
Cannabis-Konsumenten sollten sich der Rechte bei einer Wohnungsdurchsuchung bewusst sein, insbesondere wenn sie kürzlich mit Cannabis erwischt wurden oder bereits eine Verurteilung wegen Besitzes hatten. Grundsätzlich ist ein richterlicher Beschluss für Durchsuchungen erforderlich, ausgenommen bei Gefahr im Verzug. Der Geruch von Marihuana kann einen Anfangsverdacht begründen, allerdings wird sich dies mit der neuen Rechtslage ab dem 01.04.2024 ändern. Künftig wird der Besitz von Marihuana bis zu 25 Gramm oder bis zu drei Pflanzen strafbar sein, jedoch mit einer maximalen Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dies wirft Fragen nach der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung auf, da geringere Strafen zu erwarten sind.
Die künftige Legalisierung von Cannabis sieht vor, dass ab dem 01.04.2024 der Besitz von bis zu drei Marihuanapflanzen oder bis zu 25g Cannabis straffrei sein wird. Bis dahin gilt der § 29 BtmG und es können theoretisch noch Verurteilungen erfolgen. Der neue Gesetzesentwurf, das CanG, sieht jedoch vor, dass Strafen, die vor dessen Inkrafttreten rechtskräftig verhängt wurden und die nach dem CanG nicht mehr strafbar sind, erlassen werden. Dies betrifft primär Fälle des reinen Cannabisbesitzes unter 25g. Komplexer wird die Situation bei Verurteilungen aufgrund mehrerer Delikte, wie z.B. Besitz und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Hier bleibt die Strafvollstreckung für Handeltreiben bestehen, während die Strafe für den Besitz neu bewertet und angepasst werden muss. Die Auswirkungen der Gesetzänderung auf die Vollstreckungspraxis und mögliche Massenentlassungen sind noch unklar.
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